i.d.F. der Bek vom 10.10.2008 (GVBl S. 840 ber. 2009, S. 6), geändert durch Art. 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66)
1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7).
Fundstelle: GVBl 2004, S. 177
Stand:
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 5 und 7 geänd. (12. V v. 25.2.2014, 95)
Auf Grund von Art. 64
Abs. 3, Art. 65
Abs. 4, Art. 66
Abs. 2, Art. 68
Abs. 3, Art. 72
Abs. 1, Art. 86
Abs. 2 und Art. 87
Abs. 7
Satz 2
des
Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch
Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21
Abs. 1 Satz 1 und Art. 22
Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS
2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 4 und 29 Abs. 3 und 4
im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und
hinsichtlich der §§ 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen
Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Fischereischein
§ 1
Erteilung des Fischereischeins
§ 2
Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
§ 3
Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
Zweiter Teil
Fischerprüfung
§ 4
Zeit der Prüfung, Anmeldung
§ 5
Prüfungsgebühr
§ 6
Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
§ 7
Durchführung der Prüfung
§ 8
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis
Dritter Teil
Fischereiabgabe
§ 9
Höhe der Fischereiabgabe
§ 10
Erhebungsverfahren
Vierter Teil
Fischereiausübung
Abschnitt I
Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung, besondere Fangbeschränkungen
§ 11
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
§ 12
Aalbewirtschaftung
§ 13
Gemeinschaftsfischen
§ 14
Fischen nach Besatzmaßnahme
Abschnitt II
Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen, Köder
§ 15
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
§ 16
Angelfischerei
§ 17
Fischerei mit Netzen und Reusen
§ 18
Ständige Fangvorrichtungen
§ 19
Elektrofischerei
§ 20
Hältern gefangener Fische
§ 21
Behandlung toter Fische
Abschnitt III
Aussetzen und Halten von Fischen
§ 22
Besatzmaßnahmen
§ 23
Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen
Abschnitt IV
Sonstige Schutzbestimmungen
§ 24
Schutz der Flussperlmuschel
§ 25
Fischnährtiere
§ 26
Einlassen von Enten
§ 27
Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen
Abschnitt V
Sonderregelungen
§ 28
Verordnungen der Bezirke
§ 29
Ausnahmen
Fünfter Teil
Fischereiaufseher
§ 30
Persönliche und fachliche Eignung
§ 31
Eignungstest
Sechster Teil
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
§ 33
Erprobungen, Inkrafttreten
Erster Teil Fischereischein
§ 1 Erteilung des Fischereischeins(1) 1 Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung (Art. 59
BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.
2 Dem Antrag ist ein Lichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) 1 Den
Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung
(Art. 58
Abs. 1 Satz 1 BayFiG) kann erhalten, wer sich nur vorübergehend in der
Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier einen Wohnsitz zu
begründen. 2 Die
Geltungsdauer dieses Fischereischeins beträgt ein Jahr, beschränkt auf
höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate
(Jahresfischereischein).
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen(1) 1 In
anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte
Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt
der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung (Art. 15
Abs. 2 Meldegesetz) nicht in Bayern hatten. 2 Nimmt
der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in
Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner
Geltungsdauer.
(2) 1
Für die Erteilung des Fischereischeins werden der Fischerprüfung (Art. 59
BayFiG) gleichgestellt
1. die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen,
2. von der Prüfungsbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 3) als gleichwertig anerkannte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei,
sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine
Hauptwohnung nicht in Bayern hatte. Gleichgestellt wird auch die von den
US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte
Fischerprüfung.
§ 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung(1) 1 Abweichend
von Art. 59
Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der
Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland
a)
als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986
ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
b)
die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf
Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet
werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben oder
c) unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung einen Fischereischein erhalten haben;
2.
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und
deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder
der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
3. volljährige Personen
a) mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
aa) von mindestens 80 v. H. oder
bb) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,
b)
die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer
fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere
ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung (Art.
59
BayFiG) nicht bestehen können.
2 Für den nach Satz 1 Nr. 3 erteilten Fischereischein gilt Art. 58
Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.
Zweiter Teil Fischerprüfung
§ 4 Zeit der Prüfung, Anmeldung(1) Die Prüfung findet am ersten Samstag des Monats März statt.
(2) 1 Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres anzumelden. 2 Dies ist eine Ausschlussfrist.3 Die
Anmeldung erfolgt unmittelbar oder über den Veranstalter des
Vorbereitungslehrgangs (§ 6) bei dem Landesfischereiverband Bayern e.
V.. 4 Das
Nähere über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung zur Fischerprüfung
einschließlich der Zahlung der Prüfungsgebühr (§ 5 Abs. 1) gibt die
Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt - Prüfungsbehörde)
bekannt. 5 Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr innerhalb der von der Prüfungsbehörde gesetzten Frist bezahlt hat. 6 Bewerber ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern können von der Prüfungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.
(3)
Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem
Vorbereitungslehrgang (§ 6) bei Prüfungsbeginn in der von der
Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) 1 Verspätete
oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am
Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden
zurückgewiesen. 2 Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
§ 5 Prüfungsgebühr(1) 1 Für
die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder
der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 8 Abs. 1) wird eine Gebühr von
30 € erhoben. 2 Auslagen werden nicht erhoben.
(2)
Erstattung der Gebühr kann nur verlangen, wer in Folge einer
unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder eine
mitwirkende Stelle an der Prüfung nicht teilnehmen konnte.
§ 6 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte(1) 1 Wer
die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf
die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der
Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den
Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische
einschließt; die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 59
Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung
erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. 2 Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) 1 Zeit
und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in
geeigneter Weise bekannt zu geben sowie unter Angabe des
Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen
Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein
besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung
vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. 2 Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Der Landesfischereiverband Bayern e.V. stellt sicher, dass Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 7 Durchführung der Prüfung(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 59
Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) 1 Der
Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die
Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle
Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten
festgelegt. 2 An
der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine
vom Landesfischereiverband Bayern e.V. entsandte sachkundige Person, die
nach § 1
des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
(Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. 3 Die
Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der
Prüfung betrauten Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die
erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. 4 Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. 5 An
der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der
Prüfungsaufsicht soll das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
unter seiner Leitung geeignete, vom Landesfischereiverband Bayern e.V.
entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1
des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung
Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften
sowie eine Aufwandsentschädigung von 30 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) 1 Die
Bewerber dürfen während der Prüfung keinen Kontakt miteinander
aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur,
Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dergleichen) besitzen oder benutzen.
2 Bei
einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu
vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. 3 Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.
§ 8 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis(1)
Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein
Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus
einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn
er von der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
Dritter Teil Fischereiabgabe
§ 9 Höhe der Fischereiabgabe(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) 1 Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70-Lebensalter der antragstellenden Person
5
x 40 - 20 v. H. = Fischereiabgabe in Euro.
2 Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 10 Satz 2). 3 Für
die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach
mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. 4 Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Abs. 1 bis 3 zu zahlenden Beträge für
1.
den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener
Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur
Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf
aufeinanderfolgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
§ 10 Erhebungsverfahren1 Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2 Wer
als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf
Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den
Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als
Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
Vierter Teil Fischereiausübung
Abschnitt I Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung,
besondere Fangbeschränkungen
§ 11 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß(1)
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter
Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des
ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt
sind.
(2) 1 Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2 Bei
der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum
Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) 1 Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
Art
Schonzeit
Schonmaß (cm)
1.1
Flussneunauge, Lampetra fluviatilis
ganzjährig
-
1.2
Bachneunauge, Lampetra planeri
ganzjährig
-
1.3
Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp.
ganzjährig
-
1.4
Meerneunauge, Petromyzon marinus
ganzjährig
-
2.1
Stör, Acipenser sturio
ganzjährig
-
2.2
Sterlet, Acipenser ruthenus
ganzjährig
-
3.
Maifisch, Alosa alosa
ganzjährig
-
4.1
Atlantischer Lachs, Salmo salar
ganzjährig
-
4.2
Bachforelle, Salmo trutta forma fario
1. Oktober bis 28. Februar
26
4.3
Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris
1. Oktober bis 28. Februar
60
4.4
Meerforelle, Salmo trutta forma trutta
ganzjährig
-
4.5
Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss
15. Dezember bis 15. April
26
4.6
Bachsaibling, Salvelinus fontinalis
1. Oktober bis 28. Februar
20
4.7
Seesaiblinge, Salvelinus spp.
1. Oktober bis 31. Dezember
30
4.8
Huchen, Hucho hucho
15. Februar bis 31. Mai
70
5.1
Renken/Felchen, Coregonus spp.
15. Oktober bis 31. Dezember
30
5.2
Kilch, Coregonus bavaricus
ganzjährig
-
5.3
Nordseeschnäpel, Coregonus oxyrinchus
ganzjährig
-
6.
Äsche, Thymallus thymallus
1. Januar bis 30. April
35
7.1
Rotauge, Rutilus rutilus
-
-
7.2
Frauennerfling, Rutilus pigus virgo
1. März bis 30. Juni
30
7.3
Perlfisch, Rutilus meidingeri
ganzjährig
-
7.4
Moderlieschen, Leucaspius delineatus
-
-
7.5
Hasel, Leuciscus leuciscus
-
-
7.6
Aitel, Squalius cephalus
-
-
7.7
Strömer, Telestes souffia
ganzjährig
-
7.8
Nerfling, Leuciscus idus
-
30
7.9
Elritze, Phoxinus phoxinus
-
-
7.10
Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus
-
-
7.11
Schied, Aspius aspius
1. April bis 31. Mai
40
7.12
Schleie, Tinca tinca
-
26
7.13
Nase, Chondrostoma nasus
1. März bis 30. April
30
7.14
Gründling, Gobio gobio
-
-
7.15
Weißflossiger Gründling, Romano gobio albipinnatus
ganzjährig
-
7.16
Kessler-Gründling, Romano gobio kesslerii
ganzjährig
-
7.17
Steingreßling, Romano gobio uranoscopus
ganzjährig
-
7.18
Barbe, Barbus barbus
1. Mai bis 15. Juni
40
7.19
Mairenke, Alburnus mento
-
-
7.20
Laube, Alburnus alburnus
-
-
7.21
Schneider, Alburnoides bipunctatus
ganzjährig
-
7.22
Güster, Blicca bjoerkna
-
-
7.23
Brachse, Abramis brama
-
-
7.24
Zobel, Ballerus sapa
-
-
7.25
Zope, Ballerus ballerus
ganzjährig
-
7.26
Zährte und Seerüßling, Vimba vimba
-
-
7.27
Sichling, Pelecus cultratus
ganzjährig
-
7.28
Bitterling, Rhodeus amarus
ganzjährig
-
7.29
Karausche, Carassius carassius
-
-
7.30
Giebel, Carassius gibelio
-
-
7.31
Karpfen, Cyprinus carpio
-
35
8.1
Schmerle, Barbatula barbatula
-
-
8.2
Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis
ganzjährig
-
8.3
Steinbeißer, Cobitis taenia
ganzjährig
-
9.
Wels, Silurus glanis
-
-
10.
Aal, Anguilla anguilla
-1)
50
11.
Hecht, Esox lucius
15. Februar bis 15. April
50
12.1
Flussbarsch, Perca fluviatilis
-
-
12.2
Zander, Sander lucioperca
15. März bis 30. April
50
12.3
Kaulbarsch, Gymnocephalus cernua
-
-
12.4
Donaukaulbarsch, Gymnocephalus baloni
ganzjährig
-
12.5
Schrätzer, Gymnocephalus schraetser
ganzjährig
-
12.6
Streber, Zingel streber
ganzjährig
-
12.7
Zingel, Zingel zingel
ganzjährig
-
13.
Mühlkoppe, Cottus gobio
-
-
14.1
3stachl. Stichling, Gasterosteus aculeatus
-
-
14.2
9stachl. Stichling, Pungitius pungitius
ganzjährig
-
15.
Rutte, Lota lota
-
30
16.1
Edelkrebs, Astacus astacus, männlich
-
12
weiblich
1. Oktober bis 31. Juli
12
16.2
Steinkrebs, Austropotamobius torrentium, männlich
-
10
weiblich
1. Oktober bis 31. Juli
10
17.
Flussperlmuschel, Margaritifera margaritifera
ganzjährig
-
18.1
Große Teichmuschel, Anodonta cygnea
ganzjährig
-
18.2
Gemeine Teichmuschel, Anodonta anatina
ganzjährig
-
18.3
Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata
ganzjährig
-
18.4
Malermuschel, Unio pictorum
ganzjährig
-
18.5
Große Flussmuschel, Unio tumidus
ganzjährig
-
18.6
Kleine Flussmuschel, Unio crassus
ganzjährig
-
2 Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und der §§ 22 und 23 bleiben unberührt.
(4) 1 Soweit
es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen
Gleichgewichts, erforderlich ist, können die Bezirke vorbehaltlich des
Abs. 5 durch Verordnung für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Fische
1. ohne Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß solche Beschränkungen festsetzen,
2.
festgesetzte Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder
aufheben; eine durch das Recht der Europäischen Union vorgegebene
ganzjährige Schonung kann nur unter Beachtung dieses Rechts verkürzt
oder aufgehoben werden.
2 Die
Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Satzes
1, auch aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs-
und Forschungszwecken, befristete Anordnungen erlassen.
(5) 1 In
Grenzgewässern gelten die Schonzeiten und Schonmaße nach Abs. 3, soweit
nicht das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern
etwas anderes bestimmt. 2 Die
abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in
dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.
(6)
Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische
sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in
dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
(7)
Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der
Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von
Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(8) 1 Fische
der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie
festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind,
sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung
des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach
Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs.
1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
(9) 1 Abs. 1 bis 8 gelten nicht für
1. die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG,
2. Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 22 Abs. 2 bezieht.
2 Die
Abs. 1 bis 7 gelten nicht für den Fischfang im Fall einer
vorübergehenden, für den Fischbestand bedrohlichen Verschlechterung der
Gewässerverhältnisse.
Fußnoten
1) § 12 Abs. 2: Im Aaleinzugsgebiet gilt eine Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar.
§ 12 Aalbewirtschaftung(1) 1 Diese
Vorschrift dient der nachhaltigen Bewirtschaftung des Aals durch
Aalfischereibetriebe (Abs. 3 Satz 1) nach den Vorgaben der Verordnung
(EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur
Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl L 248 S. 17) in
der jeweils geltenden Fassung und des genehmigten
Aalbewirtschaftungsplans; sie findet Anwendung in den in Bayern
gelegenen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein mit Ausnahme der
geschlossenen Gewässer im Sinn des Art. 2
BayFiG. 2 Abweichend
von Satz 1 werden auch die Verantwortlichen (Abs. 3 Satz 1) für
Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu Mitteilungen und
Aufzeichnungen über den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen zu
betrieblichen Zwecken verpflichtet, sofern die Angaben und
Aufzeichnungen für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates
vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl L 1997, 61 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung benötigt werden.
(2) 1 Für
den Fang von Aalen in Gewässern, die den Vorschriften des Abs. 1 Satz 1
unterliegen, gilt abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 eine
Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar. 2 § 11 Abs. 6 und 9 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) 1 Wer die erwerbsmäßige Aalfischerei selbständig ausübt, ist Verantwortlicher für einen Aalfischereibetrieb. 2 Der
Verantwortliche hat den im Aaleinzugsgebiet befindlichen
Aalfischereibetrieb der Landesanstalt für Landwirtschaft
(Aalbewirtschaftungsstelle) mitzuteilen und dabei folgende Angaben zu
machen:
1. Namen und Anschriften des Verantwortlichen und mitarbeitender Fischer,
2. bewirtschaftetes Gewässer, Lage und Ausdehnung der Fischereiberechtigung,
3. verwendete Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen;
Änderungen von Daten im Sinn der Nrn. 1 bis 3 sind unverzüglich der Aalbewirtschaftungsstelle mitzuteilen. 3 Zur
Tätigkeit des in Satz 2 genannten Aalfischereibetriebs hat der
Verantwortliche der Aalbewirtschaftungsstelle jeweils spätestens am 15.
Februar für das abgelaufene Jahr
1. den Einsatz der Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen nach Art, Zahl und Einsatzdauer sowie
2. die Aalfänge und das Einbringen von Aalbesatz
mitzuteilen. 4 Den
Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen hat der Verantwortliche am
betreffenden Tag in dauerhafter Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen
sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres
aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. 5 Das Nähere über Form und Inhalt der Mitteilungen und Aufzeichnungen gibt die Aalbewirtschaftungsstelle bekannt. 6 Mit
Zustimmung der Aalbewirtschaftungsstelle können die Mitteilungen für
Verantwortliche und deren Aalfischereibetriebe, die einem
fischereilichen Zusammenschluss angehören, durch diesen erfolgen; der
Aalbewirtschaftungsstelle ist eine für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Mitteilungen verantwortliche Person zu benennen. 7 Die
Mitteilungen nach Satz 2 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 4 sind
auch für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu machen,
soweit diese Betriebe Aal vermarkten. 8 Die
Aalbewirtschaftungsstelle leitet die Mitteilungen nach den Sätzen 2, 3,
6 und 7 an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiter.
(4) Die Mitteilungen nach Abs. 3 Sätze 2, 6 und 7 sind erstmals zu machen
1. für einen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Aalfischereibetrieb unverzüglich nach diesem Zeitpunkt,
2.
für einen neu zu errichtenden Aalfischereibetrieb vor Aufnahme des
Betriebs; später beschaffte Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen (Abs. 3 Satz 2 Nr. 3) sind unverzüglich mitzuteilen.
(5) Werden die Verpflichtungen nach den
Abs. 3 und 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die
Kreisverwaltungsbehörde nach erfolgloser Aufforderung zur
Pflichterfüllung die erforderlichen Anordnungen treffen.
(6) 1 Durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums
1.
kann festgestellt werden, welche Regelungen des nach Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans für
die Verantwortlichen im Aaleinzugsgebiet als vollziehbare Anordnungen
verbindlich sind,
2.
werden die zur Umsetzung des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans, der
Fangeinschränkungen nach Art. 5 Abs. 4 oder der Maßnahmen im Sinn des
Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 erforderlichen
Regelungen getroffen; dabei kann das Staatsministerium insbesondere
a) geltende Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben sowie zusätzliche Fangbeschränkungen festlegen,
b)
die Zulässigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und
Fangvorrichtungen sowie deren Anzahl je Aalfischereibetrieb und die
Zulässigkeit von Fangarten regeln, auch in Abweichung von Vorschriften
dieser Verordnung oder nachrangigen Bestimmungen,
c) die Verpflichtung zu Besatzmaßnahmen auferlegen sowie deren Durchführung und Dokumentation regeln.
2 Die Allgemeinverfügung kann auch den Aalfang durch die Angelfischerei regeln. 3 Sie kann öffentlich bekannt gegeben werden. 4 Zur Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 5 entsprechend.
(7)
Für die Aalbewirtschaftung gelten die übrigen Vorschriften dieser
Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union, Abs. 1 bis 6 oder
auf ihrer Grundlage erlassene Regelungen nichts Abweichendes bestimmen.
§ 13 Gemeinschaftsfischen(1)
Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind
nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der
Hegepflicht (Art. 1
Abs. 2
BayFiG) im Fanggewässer zulässig.
(2)
Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind
Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass
neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 14 Fischen nach Besatzmaßnahme1 Innerhalb
von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme
mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß (§ 11) erreicht haben, ist
das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG.
Abschnitt II Fangarten, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen, Köder
§ 15 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen(1) Verboten ist
1.
das Fischen unter Verwendung von Sprengstoffen, Giften,
Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln,
freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren,
Pfeilen und groben Werkzeugen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,
5.
das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die
Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden
Gewässerstrecken,
6.
das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln
(§ 16 Abs. 1); neben der Hegene darf nur eine andersartige Handangel
verwendet werden.
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen
Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der
Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger
Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder
verbieten.
(3) 1 Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2 Sie
können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen
Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten
nach Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 befreien.
§ 16 Angelfischerei(1) 1 Die
Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbissstellen) haben, die
beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. 2 Abweichend
von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben; die Hegene
ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze
Seitenarme (Springer) mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen.
(2) 1 Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. 2 Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 17 Fischerei mit Netzen und Reusen(1) 1 Durch
das Auslegen von Netzen oder Reusen darf ohne Erlaubnis der
Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des
Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt
werden. 2 Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 9
BayFiG) bleibt vorbehalten.
(2) 1 Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. 2 Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen.
(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG.
§ 18 Ständige Fangvorrichtungen(1) 1 Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Stabweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. 2 Sind
sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer
Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die
Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der
Abfluss-(Licht-)Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2)
Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten
sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen
oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG.
§ 19 Elektrofischerei(1) 1 Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2 Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2.
bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei
Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur
Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2
Satz 2
BayFiG) nicht zu erwarten ist. 3 Die
Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem
Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung
der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter)
befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und
für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte
erteilt.
(2) 1 Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
1.
der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich
Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein
besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
das Nähere über die Zulassung der Elektrofischereigeräte und die Haftpflichtversicherung regelt das Staatsministerium. 2 Den
Bedienungsschein erteilt die Landesanstalt für Landwirtschaft
(Landesanstalt) nach Teilnahme an einem Lehrgang und Bestehen einer
Prüfung, deren Anforderungen und Durchführung das Staatsministerium und
deren Termine die Landesanstalt bekannt gibt. 3 Die
Landesanstalt kann den Bedienungsschein auch erteilen, wenn der
Antragsteller den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
auf andere Weise nachweist. 4 Die
in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen
Rechtsvorschriften erteilten Bedienungsscheine sind gleichgestellt. 5 Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
(3)
Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf weder eines Berechtigungs- noch
eines Bedienungsscheins, wer als Teilnehmer an einem Lehrgang oder einer
Prüfung für Elektrofischer auf Weisung oder unter Aufsicht eines
Befugten ein Elektrofischereigerät persönlich bedient.
(4) 1 Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. 2 Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des VDE unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. 3 Bei
Ausübung der Elektrofischerei sind neben dem nach Art. 57
BayFiG erforderlichen Fischereischein der Berechtigungsschein, der
Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und Polizeibeamten
sowie Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
4 Über
die Ergebnisse der Elektrofischerei hat der Inhaber des
Berechtigungsscheins Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen
vorzulegen sind.
(5) Die
Kreisverwaltungsbehörde kann unbeschadet anderweitiger
Rechtsvorschriften auf Antrag die Errichtung und den Betrieb ortsfester
elektrischer Anlagen zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen
genehmigen.
§ 20 Hältern gefangener Fische(1) 1 Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2 Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. 3 In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2)
In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur
erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 21 Behandlung toter Fische(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) 1 Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2 Das gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG sowie auf Fischgehege.
3 Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
Abschnitt III Aussetzen und Halten von Fischen
§ 22 Besatzmaßnahmen(1) 1 Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit (Art. 1
Abs. 3 BayFiG) und das Hegeziel (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestands, nicht beeinträchtigt werden. 2 Satzfische
sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst
oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz sollen
Jungfische verwendet werden. 3 Ein
Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie,
Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu
besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden
können.
(2) Auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer dürfen nicht ausgesetzt werden:
1.
Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in
Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen;
Aal darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden
Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) 1 Der
Fischereiausübungsberechtigte (§ 19 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen
über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen, aus denen Ort und
Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten
Fische zu entnehmen sind. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) 1 Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören,
2.
künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen
verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf
ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine
Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies
gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.
2 Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. 3 Zur
Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen
des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von den
Sätzen 1 und 2 zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem
Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(5) Bei
erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFiG), zum Schutz von Arten und Lebensräumen in
Schutzgebieten sowie zur Durchführung von Artenhilfsprogrammen für
Fische können die Bezirke durch Verordnung oder die
Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Landesanstalt durch
befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten beschränken
oder verbieten.
(6) Für das Aussetzen von
Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in
andere Gewässer nach den anerkannten Regeln des Teichbaus bestmöglich
ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Abs. 1 Satz 2,
2. Abs. 3, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, und
3. Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3.
§ 23 Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen(1)
Wird ein Antrag für das Einführen einer nicht heimischen Art oder das
Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht
heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl L 168 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung nicht innerhalb der Frist nach Art. 10
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 schriftlich verbeschieden, gilt
der Antrag als genehmigt.
(2) Soweit das
Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer
gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007
einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit
Genehmigung eingeführt oder umgesiedelt werden.
(3)
Für das Verbringen von Tieren fremder Arten in Anlagen der Aquakultur
gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der
Europäischen Union oder die Abs. 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmen.
Abschnitt IV Sonstige Schutzbestimmungen
§ 24 Schutz der FlussperlmuschelIn
Gewässern mit einem Bestand an Flussperlmuscheln gehören die Erfüllung
der Lebensansprüche dieser streng geschützten Art sowie die Erhaltung
und Pflege eines für die Sicherung des Muschelvorkommens erforderlichen
Fischbestands zu den vorrangigen Zielen der Hege (Art. 1
Abs. 2 BayFiG) und der nachhaltigen Fischereiausübung (Art. 1
Abs. 3 BayFiG).
§ 25 Fischnährtiere(1) 1 Der
Fischereiausübungsberechtigte (§ 19 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer
Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die
Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der
Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2
Satz 2
BayFiG) nicht zu befürchten ist. 2 Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.
(2)
Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2
Satz 2
BayFiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die
Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln,
beschränken oder verbieten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG.
(4) Die Entnahme von
Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der
Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 26 Einlassen von Enten(1) 1 Während
der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von
zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischwasser nicht
eingelassen werden. 2 Die
Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen
durch Anordnung die Dauer des Einlassverbotes nach dem Ende der
Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate
verlängern.
(2) 1 Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG. 2 Das
Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des
Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3).
§ 27 Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen(1) 1 Fische,
die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen
worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr
gebracht werden. 2 Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) 1 Fische,
die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere
anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den
Verkehr gebracht werden. 2 Zehnfußkrebse
der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter
Beifügung des schriftlichen Hinweises „Das Aussetzen in Gewässern jeder
Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1 Wer
als Fischereiausübungsberechtigter (§ 19 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren
Aussetzen nach § 22 Abs. 4 verboten ist, hält oder lebend erwirbt,
vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über
Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.
Abschnitt V Sonderregelungen
§ 28 Verordnungen der Bezirke1 Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. 2 Sie
gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt
wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft
tritt.
§ 29 Ausnahmen(1)
Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung von
Untersuchungen in den Bereichen Gewässerökologie sowie Arten- und
Lebensraumschutz und die Fachberatungen der Bezirke für das
Fischereiwesen sind für ihre Beschäftigten und Beauftragten im Rahmen
der jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 11; § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch entsprechend anzuwenden,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 1,
3.
Vorschriften der §§ 14, 17, 18, 22, 25 und 27 Abs. 1 Satz 1; die
Befreiung von § 22 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz
genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei
durch die Beschäftigten und Beauftragten der in Abs. 1 genannten
Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme
von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die
Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der
Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben
entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
Fünfter Teil Fischereiaufseher
§ 30 Persönliche und fachliche Eignung(1) 1 Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. 2 Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) 1 Die
Bestätigung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen
Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 72
Abs. 1 bis 6 BayFiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. 2 Die
in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen
Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) 1 Die
Bestätigung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen
werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten
Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2 Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 31 Eignungstest(1) Der Eignungstest nach § 30 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) 1 Für
die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im
Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. einen oder mehrere
Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei
weitere sachkundige Personen angehören. 2 Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3 Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4 Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) 1 Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2 Auslagen werden nicht erhoben. 3 Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4 Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4)
Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses
erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden
Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den
Bestimmungen der Bildungsaufwandsregelung des Staatsministeriums für
mitwirkende Fachkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Sechster Teil Bußgeldvorschriften,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 OrdnungswidrigkeitenNach Art. 77
Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6 oder entgegen § 11 Abs. 4
Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder
entgegen § 11 Abs. 8
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c)
untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische
nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d)
unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische
oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,
e) gefangene Fische anderer als der in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten wieder aussetzt,
2.
entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 6, Aale während
der festgesetzten Schonzeit fängt oder während der Schonzeit gefangene
lebensfähige Aale nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke
zurücksetzt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 4, zuwiderhandelt,
4. einer durch vollziehbare Anordnung nach
a)
§ 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 als verbindlich festgestellten Regelung des
nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten
Aalbewirtschaftungsplans,
b)
§ 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 getroffenen Regelung über Fangbeschränkungen,
Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangarten oder über Besatzmaßnahmen ,
zuwiderhandelt
5. entgegen
a) § 13 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 13 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
6. entgegen § 14 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
7. den Vorschriften
a)
des § 15 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen oder des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit einer
Verordnung des Bezirks oder des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
einer vollziehbaren Anordnung über die Anwendung zulässiger Fangarten,
Fanggeräte und Fangvorrichtungen,
b) des § 16 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c)
des § 17 Abs. 1 oder 2 oder des § 18 Abs. 1 oder 2 über die
Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen
Fangvorrichtungen
zuwiderhandelt,
8. entgegen
a) § 19 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 19 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c)
§ 19 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den
Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein
nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur
Einsichtnahme aushändigt,
9.
den Vorschriften des § 20 über das Hältern, die Beschaffenheit des
verwendeten Setzkäschers und das erneute Aussetzen gefangener Fische
zuwiderhandelt,
10. entgegen
a) § 21 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 21 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
11. entgegen
a)
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder
Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und
Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst
erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b)
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst
erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
c)
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 11 Abs. 3
Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden
sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
d)
§ 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Nr. 3,
Zehnfußkrebse der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
e) § 22 Abs. 5 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
12. entgegen § 23 Abs. 2 Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,
13. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 2 Fischnährtiere einem Gewässer entnimmt oder in ein Gewässer einbringt,
14. entgegen § 26 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt,
15. entgegen
a) § 27 Abs. 1 Satz 1 Fische erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt,
b) § 27 Abs. 2 Satz 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, in den Verkehr bringt,
c) § 27 Abs. 2 Satz 2 Zehnfußkrebse ohne Beifügung des vorgeschriebenen schriftlichen Hinweises lebend in den Verkehr bringt.
§ 33Erprobungen, Inkrafttreten(1) 1 Zur
Erprobung neuer Verfahren mit dem Ziel einer Online-Anwendung kann das
Staatsministerium nach Anhörung des Landesfischereiverbands Bayern e.V
von den einschlägigen Verfahrensvorschriften dieser Verordnung
abweichende Regelungen treffen oder zulassen. 2 Regelungen im Sinn des Satzes 1 sind zu befristen und amtlich bekannt zu machen.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.2)
Fußnoten
2)
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der
ursprünglichen Fassung vom 4. November 1987 (GVBl S. 404). Der Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den
jeweiligen Änderungsverordnungen.
Stand:
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 5 und 7 geänd. (12. V v. 25.2.2014, 95)
Auf Grund von Art. 64
Abs. 3, Art. 65
Abs. 4, Art. 66
Abs. 2, Art. 68
Abs. 3, Art. 72
Abs. 1, Art. 86
Abs. 2 und Art. 87
Abs. 7
Satz 2
des
Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch
Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21
Abs. 1 Satz 1 und Art. 22
Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS
2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 4 und 29 Abs. 3 und 4
im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und
hinsichtlich der §§ 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen
Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Fischereischein
§ 1
Erteilung des Fischereischeins
§ 2
Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
§ 3
Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
Zweiter Teil
Fischerprüfung
§ 4
Zeit der Prüfung, Anmeldung
§ 5
Prüfungsgebühr
§ 6
Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
§ 7
Durchführung der Prüfung
§ 8
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis
Dritter Teil
Fischereiabgabe
§ 9
Höhe der Fischereiabgabe
§ 10
Erhebungsverfahren
Vierter Teil
Fischereiausübung
Abschnitt I
Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung, besondere Fangbeschränkungen
§ 11
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
§ 12
Aalbewirtschaftung
§ 13
Gemeinschaftsfischen
§ 14
Fischen nach Besatzmaßnahme
Abschnitt II
Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen, Köder
§ 15
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
§ 16
Angelfischerei
§ 17
Fischerei mit Netzen und Reusen
§ 18
Ständige Fangvorrichtungen
§ 19
Elektrofischerei
§ 20
Hältern gefangener Fische
§ 21
Behandlung toter Fische
Abschnitt III
Aussetzen und Halten von Fischen
§ 22
Besatzmaßnahmen
§ 23
Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen
Abschnitt IV
Sonstige Schutzbestimmungen
§ 24
Schutz der Flussperlmuschel
§ 25
Fischnährtiere
§ 26
Einlassen von Enten
§ 27
Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen
Abschnitt V
Sonderregelungen
§ 28
Verordnungen der Bezirke
§ 29
Ausnahmen
Fünfter Teil
Fischereiaufseher
§ 30
Persönliche und fachliche Eignung
§ 31
Eignungstest
Sechster Teil
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
§ 33
Erprobungen, Inkrafttreten
Erster Teil Fischereischein
§ 1 Erteilung des Fischereischeins(1) 1 Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung (Art. 59
BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.
2 Dem Antrag ist ein Lichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) 1 Den
Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung
(Art. 58
Abs. 1 Satz 1 BayFiG) kann erhalten, wer sich nur vorübergehend in der
Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier einen Wohnsitz zu
begründen. 2 Die
Geltungsdauer dieses Fischereischeins beträgt ein Jahr, beschränkt auf
höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate
(Jahresfischereischein).
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen(1) 1 In
anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte
Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt
der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung (Art. 15
Abs. 2 Meldegesetz) nicht in Bayern hatten. 2 Nimmt
der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in
Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner
Geltungsdauer.
(2) 1
Für die Erteilung des Fischereischeins werden der Fischerprüfung (Art. 59
BayFiG) gleichgestellt
1. die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen,
2. von der Prüfungsbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 3) als gleichwertig anerkannte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei,
sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine
Hauptwohnung nicht in Bayern hatte. Gleichgestellt wird auch die von den
US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte
Fischerprüfung.
§ 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung(1) 1 Abweichend
von Art. 59
Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der
Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland
a)
als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986
ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
b)
die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf
Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet
werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben oder
c) unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung einen Fischereischein erhalten haben;
2.
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und
deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder
der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
3. volljährige Personen
a) mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
aa) von mindestens 80 v. H. oder
bb) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,
b)
die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer
fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere
ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung (Art.
59
BayFiG) nicht bestehen können.
2 Für den nach Satz 1 Nr. 3 erteilten Fischereischein gilt Art. 58
Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.
Zweiter Teil Fischerprüfung
§ 4 Zeit der Prüfung, Anmeldung(1) Die Prüfung findet am ersten Samstag des Monats März statt.
(2) 1 Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres anzumelden. 2 Dies ist eine Ausschlussfrist.3 Die
Anmeldung erfolgt unmittelbar oder über den Veranstalter des
Vorbereitungslehrgangs (§ 6) bei dem Landesfischereiverband Bayern e.
V.. 4 Das
Nähere über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung zur Fischerprüfung
einschließlich der Zahlung der Prüfungsgebühr (§ 5 Abs. 1) gibt die
Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt - Prüfungsbehörde)
bekannt. 5 Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr innerhalb der von der Prüfungsbehörde gesetzten Frist bezahlt hat. 6 Bewerber ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern können von der Prüfungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.
(3)
Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem
Vorbereitungslehrgang (§ 6) bei Prüfungsbeginn in der von der
Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) 1 Verspätete
oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am
Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden
zurückgewiesen. 2 Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
§ 5 Prüfungsgebühr(1) 1 Für
die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder
der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 8 Abs. 1) wird eine Gebühr von
30 € erhoben. 2 Auslagen werden nicht erhoben.
(2)
Erstattung der Gebühr kann nur verlangen, wer in Folge einer
unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder eine
mitwirkende Stelle an der Prüfung nicht teilnehmen konnte.
§ 6 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte(1) 1 Wer
die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf
die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der
Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den
Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische
einschließt; die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 59
Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung
erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. 2 Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) 1 Zeit
und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in
geeigneter Weise bekannt zu geben sowie unter Angabe des
Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen
Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein
besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung
vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. 2 Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Der Landesfischereiverband Bayern e.V. stellt sicher, dass Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 7 Durchführung der Prüfung(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 59
Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) 1 Der
Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die
Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle
Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten
festgelegt. 2 An
der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine
vom Landesfischereiverband Bayern e.V. entsandte sachkundige Person, die
nach § 1
des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
(Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. 3 Die
Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der
Prüfung betrauten Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die
erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. 4 Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. 5 An
der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der
Prüfungsaufsicht soll das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
unter seiner Leitung geeignete, vom Landesfischereiverband Bayern e.V.
entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1
des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung
Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften
sowie eine Aufwandsentschädigung von 30 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) 1 Die
Bewerber dürfen während der Prüfung keinen Kontakt miteinander
aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur,
Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dergleichen) besitzen oder benutzen.
2 Bei
einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu
vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. 3 Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.
§ 8 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis(1)
Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein
Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus
einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn
er von der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
Dritter Teil Fischereiabgabe
§ 9 Höhe der Fischereiabgabe(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) 1 Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70-Lebensalter der antragstellenden Person
5
x 40 - 20 v. H. = Fischereiabgabe in Euro.
2 Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 10 Satz 2). 3 Für
die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach
mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. 4 Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Abs. 1 bis 3 zu zahlenden Beträge für
1.
den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener
Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur
Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf
aufeinanderfolgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
§ 10 Erhebungsverfahren1 Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2 Wer
als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf
Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den
Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als
Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
Vierter Teil Fischereiausübung
Abschnitt I Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung,
besondere Fangbeschränkungen
§ 11 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß(1)
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter
Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des
ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt
sind.
(2) 1 Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2 Bei
der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum
Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) 1 Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
Art
Schonzeit
Schonmaß (cm)
1.1
Flussneunauge, Lampetra fluviatilis
ganzjährig
-
1.2
Bachneunauge, Lampetra planeri
ganzjährig
-
1.3
Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp.
ganzjährig
-
1.4
Meerneunauge, Petromyzon marinus
ganzjährig
-
2.1
Stör, Acipenser sturio
ganzjährig
-
2.2
Sterlet, Acipenser ruthenus
ganzjährig
-
3.
Maifisch, Alosa alosa
ganzjährig
-
4.1
Atlantischer Lachs, Salmo salar
ganzjährig
-
4.2
Bachforelle, Salmo trutta forma fario
1. Oktober bis 28. Februar
26
4.3
Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris
1. Oktober bis 28. Februar
60
4.4
Meerforelle, Salmo trutta forma trutta
ganzjährig
-
4.5
Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss
15. Dezember bis 15. April
26
4.6
Bachsaibling, Salvelinus fontinalis
1. Oktober bis 28. Februar
20
4.7
Seesaiblinge, Salvelinus spp.
1. Oktober bis 31. Dezember
30
4.8
Huchen, Hucho hucho
15. Februar bis 31. Mai
70
5.1
Renken/Felchen, Coregonus spp.
15. Oktober bis 31. Dezember
30
5.2
Kilch, Coregonus bavaricus
ganzjährig
-
5.3
Nordseeschnäpel, Coregonus oxyrinchus
ganzjährig
-
6.
Äsche, Thymallus thymallus
1. Januar bis 30. April
35
7.1
Rotauge, Rutilus rutilus
-
-
7.2
Frauennerfling, Rutilus pigus virgo
1. März bis 30. Juni
30
7.3
Perlfisch, Rutilus meidingeri
ganzjährig
-
7.4
Moderlieschen, Leucaspius delineatus
-
-
7.5
Hasel, Leuciscus leuciscus
-
-
7.6
Aitel, Squalius cephalus
-
-
7.7
Strömer, Telestes souffia
ganzjährig
-
7.8
Nerfling, Leuciscus idus
-
30
7.9
Elritze, Phoxinus phoxinus
-
-
7.10
Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus
-
-
7.11
Schied, Aspius aspius
1. April bis 31. Mai
40
7.12
Schleie, Tinca tinca
-
26
7.13
Nase, Chondrostoma nasus
1. März bis 30. April
30
7.14
Gründling, Gobio gobio
-
-
7.15
Weißflossiger Gründling, Romano gobio albipinnatus
ganzjährig
-
7.16
Kessler-Gründling, Romano gobio kesslerii
ganzjährig
-
7.17
Steingreßling, Romano gobio uranoscopus
ganzjährig
-
7.18
Barbe, Barbus barbus
1. Mai bis 15. Juni
40
7.19
Mairenke, Alburnus mento
-
-
7.20
Laube, Alburnus alburnus
-
-
7.21
Schneider, Alburnoides bipunctatus
ganzjährig
-
7.22
Güster, Blicca bjoerkna
-
-
7.23
Brachse, Abramis brama
-
-
7.24
Zobel, Ballerus sapa
-
-
7.25
Zope, Ballerus ballerus
ganzjährig
-
7.26
Zährte und Seerüßling, Vimba vimba
-
-
7.27
Sichling, Pelecus cultratus
ganzjährig
-
7.28
Bitterling, Rhodeus amarus
ganzjährig
-
7.29
Karausche, Carassius carassius
-
-
7.30
Giebel, Carassius gibelio
-
-
7.31
Karpfen, Cyprinus carpio
-
35
8.1
Schmerle, Barbatula barbatula
-
-
8.2
Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis
ganzjährig
-
8.3
Steinbeißer, Cobitis taenia
ganzjährig
-
9.
Wels, Silurus glanis
-
-
10.
Aal, Anguilla anguilla
-1)
50
11.
Hecht, Esox lucius
15. Februar bis 15. April
50
12.1
Flussbarsch, Perca fluviatilis
-
-
12.2
Zander, Sander lucioperca
15. März bis 30. April
50
12.3
Kaulbarsch, Gymnocephalus cernua
-
-
12.4
Donaukaulbarsch, Gymnocephalus baloni
ganzjährig
-
12.5
Schrätzer, Gymnocephalus schraetser
ganzjährig
-
12.6
Streber, Zingel streber
ganzjährig
-
12.7
Zingel, Zingel zingel
ganzjährig
-
13.
Mühlkoppe, Cottus gobio
-
-
14.1
3stachl. Stichling, Gasterosteus aculeatus
-
-
14.2
9stachl. Stichling, Pungitius pungitius
ganzjährig
-
15.
Rutte, Lota lota
-
30
16.1
Edelkrebs, Astacus astacus, männlich
-
12
weiblich
1. Oktober bis 31. Juli
12
16.2
Steinkrebs, Austropotamobius torrentium, männlich
-
10
weiblich
1. Oktober bis 31. Juli
10
17.
Flussperlmuschel, Margaritifera margaritifera
ganzjährig
-
18.1
Große Teichmuschel, Anodonta cygnea
ganzjährig
-
18.2
Gemeine Teichmuschel, Anodonta anatina
ganzjährig
-
18.3
Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata
ganzjährig
-
18.4
Malermuschel, Unio pictorum
ganzjährig
-
18.5
Große Flussmuschel, Unio tumidus
ganzjährig
-
18.6
Kleine Flussmuschel, Unio crassus
ganzjährig
-
2 Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und der §§ 22 und 23 bleiben unberührt.
(4) 1 Soweit
es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen
Gleichgewichts, erforderlich ist, können die Bezirke vorbehaltlich des
Abs. 5 durch Verordnung für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Fische
1. ohne Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß solche Beschränkungen festsetzen,
2.
festgesetzte Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder
aufheben; eine durch das Recht der Europäischen Union vorgegebene
ganzjährige Schonung kann nur unter Beachtung dieses Rechts verkürzt
oder aufgehoben werden.
2 Die
Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Satzes
1, auch aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs-
und Forschungszwecken, befristete Anordnungen erlassen.
(5) 1 In
Grenzgewässern gelten die Schonzeiten und Schonmaße nach Abs. 3, soweit
nicht das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern
etwas anderes bestimmt. 2 Die
abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in
dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.
(6)
Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische
sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in
dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
(7)
Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der
Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von
Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(8) 1 Fische
der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie
festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind,
sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung
des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach
Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs.
1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
(9) 1 Abs. 1 bis 8 gelten nicht für
1. die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG,
2. Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 22 Abs. 2 bezieht.
2 Die
Abs. 1 bis 7 gelten nicht für den Fischfang im Fall einer
vorübergehenden, für den Fischbestand bedrohlichen Verschlechterung der
Gewässerverhältnisse.
Fußnoten
1) § 12 Abs. 2: Im Aaleinzugsgebiet gilt eine Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar.
§ 12 Aalbewirtschaftung(1) 1 Diese
Vorschrift dient der nachhaltigen Bewirtschaftung des Aals durch
Aalfischereibetriebe (Abs. 3 Satz 1) nach den Vorgaben der Verordnung
(EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur
Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl L 248 S. 17) in
der jeweils geltenden Fassung und des genehmigten
Aalbewirtschaftungsplans; sie findet Anwendung in den in Bayern
gelegenen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein mit Ausnahme der
geschlossenen Gewässer im Sinn des Art. 2
BayFiG. 2 Abweichend
von Satz 1 werden auch die Verantwortlichen (Abs. 3 Satz 1) für
Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu Mitteilungen und
Aufzeichnungen über den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen zu
betrieblichen Zwecken verpflichtet, sofern die Angaben und
Aufzeichnungen für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates
vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl L 1997, 61 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung benötigt werden.
(2) 1 Für
den Fang von Aalen in Gewässern, die den Vorschriften des Abs. 1 Satz 1
unterliegen, gilt abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 eine
Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar. 2 § 11 Abs. 6 und 9 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) 1 Wer die erwerbsmäßige Aalfischerei selbständig ausübt, ist Verantwortlicher für einen Aalfischereibetrieb. 2 Der
Verantwortliche hat den im Aaleinzugsgebiet befindlichen
Aalfischereibetrieb der Landesanstalt für Landwirtschaft
(Aalbewirtschaftungsstelle) mitzuteilen und dabei folgende Angaben zu
machen:
1. Namen und Anschriften des Verantwortlichen und mitarbeitender Fischer,
2. bewirtschaftetes Gewässer, Lage und Ausdehnung der Fischereiberechtigung,
3. verwendete Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen;
Änderungen von Daten im Sinn der Nrn. 1 bis 3 sind unverzüglich der Aalbewirtschaftungsstelle mitzuteilen. 3 Zur
Tätigkeit des in Satz 2 genannten Aalfischereibetriebs hat der
Verantwortliche der Aalbewirtschaftungsstelle jeweils spätestens am 15.
Februar für das abgelaufene Jahr
1. den Einsatz der Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen nach Art, Zahl und Einsatzdauer sowie
2. die Aalfänge und das Einbringen von Aalbesatz
mitzuteilen. 4 Den
Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen hat der Verantwortliche am
betreffenden Tag in dauerhafter Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen
sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres
aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. 5 Das Nähere über Form und Inhalt der Mitteilungen und Aufzeichnungen gibt die Aalbewirtschaftungsstelle bekannt. 6 Mit
Zustimmung der Aalbewirtschaftungsstelle können die Mitteilungen für
Verantwortliche und deren Aalfischereibetriebe, die einem
fischereilichen Zusammenschluss angehören, durch diesen erfolgen; der
Aalbewirtschaftungsstelle ist eine für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Mitteilungen verantwortliche Person zu benennen. 7 Die
Mitteilungen nach Satz 2 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 4 sind
auch für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu machen,
soweit diese Betriebe Aal vermarkten. 8 Die
Aalbewirtschaftungsstelle leitet die Mitteilungen nach den Sätzen 2, 3,
6 und 7 an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiter.
(4) Die Mitteilungen nach Abs. 3 Sätze 2, 6 und 7 sind erstmals zu machen
1. für einen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Aalfischereibetrieb unverzüglich nach diesem Zeitpunkt,
2.
für einen neu zu errichtenden Aalfischereibetrieb vor Aufnahme des
Betriebs; später beschaffte Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen (Abs. 3 Satz 2 Nr. 3) sind unverzüglich mitzuteilen.
(5) Werden die Verpflichtungen nach den
Abs. 3 und 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die
Kreisverwaltungsbehörde nach erfolgloser Aufforderung zur
Pflichterfüllung die erforderlichen Anordnungen treffen.
(6) 1 Durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums
1.
kann festgestellt werden, welche Regelungen des nach Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans für
die Verantwortlichen im Aaleinzugsgebiet als vollziehbare Anordnungen
verbindlich sind,
2.
werden die zur Umsetzung des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans, der
Fangeinschränkungen nach Art. 5 Abs. 4 oder der Maßnahmen im Sinn des
Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 erforderlichen
Regelungen getroffen; dabei kann das Staatsministerium insbesondere
a) geltende Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben sowie zusätzliche Fangbeschränkungen festlegen,
b)
die Zulässigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und
Fangvorrichtungen sowie deren Anzahl je Aalfischereibetrieb und die
Zulässigkeit von Fangarten regeln, auch in Abweichung von Vorschriften
dieser Verordnung oder nachrangigen Bestimmungen,
c) die Verpflichtung zu Besatzmaßnahmen auferlegen sowie deren Durchführung und Dokumentation regeln.
2 Die Allgemeinverfügung kann auch den Aalfang durch die Angelfischerei regeln. 3 Sie kann öffentlich bekannt gegeben werden. 4 Zur Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 5 entsprechend.
(7)
Für die Aalbewirtschaftung gelten die übrigen Vorschriften dieser
Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union, Abs. 1 bis 6 oder
auf ihrer Grundlage erlassene Regelungen nichts Abweichendes bestimmen.
§ 13 Gemeinschaftsfischen(1)
Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind
nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der
Hegepflicht (Art. 1
Abs. 2
BayFiG) im Fanggewässer zulässig.
(2)
Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind
Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass
neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 14 Fischen nach Besatzmaßnahme1 Innerhalb
von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme
mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß (§ 11) erreicht haben, ist
das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG.
Abschnitt II Fangarten, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen, Köder
§ 15 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen(1) Verboten ist
1.
das Fischen unter Verwendung von Sprengstoffen, Giften,
Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln,
freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren,
Pfeilen und groben Werkzeugen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,
5.
das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die
Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden
Gewässerstrecken,
6.
das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln
(§ 16 Abs. 1); neben der Hegene darf nur eine andersartige Handangel
verwendet werden.
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen
Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der
Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger
Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder
verbieten.
(3) 1 Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2 Sie
können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen
Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten
nach Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 befreien.
§ 16 Angelfischerei(1) 1 Die
Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbissstellen) haben, die
beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. 2 Abweichend
von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben; die Hegene
ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze
Seitenarme (Springer) mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen.
(2) 1 Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. 2 Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 17 Fischerei mit Netzen und Reusen(1) 1 Durch
das Auslegen von Netzen oder Reusen darf ohne Erlaubnis der
Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des
Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt
werden. 2 Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 9
BayFiG) bleibt vorbehalten.
(2) 1 Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. 2 Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen.
(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG.
§ 18 Ständige Fangvorrichtungen(1) 1 Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Stabweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. 2 Sind
sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer
Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die
Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der
Abfluss-(Licht-)Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2)
Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten
sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen
oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG.
§ 19 Elektrofischerei(1) 1 Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2 Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2.
bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei
Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur
Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2
Satz 2
BayFiG) nicht zu erwarten ist. 3 Die
Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem
Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung
der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter)
befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und
für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte
erteilt.
(2) 1 Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
1.
der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich
Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein
besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
das Nähere über die Zulassung der Elektrofischereigeräte und die Haftpflichtversicherung regelt das Staatsministerium. 2 Den
Bedienungsschein erteilt die Landesanstalt für Landwirtschaft
(Landesanstalt) nach Teilnahme an einem Lehrgang und Bestehen einer
Prüfung, deren Anforderungen und Durchführung das Staatsministerium und
deren Termine die Landesanstalt bekannt gibt. 3 Die
Landesanstalt kann den Bedienungsschein auch erteilen, wenn der
Antragsteller den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
auf andere Weise nachweist. 4 Die
in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen
Rechtsvorschriften erteilten Bedienungsscheine sind gleichgestellt. 5 Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
(3)
Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf weder eines Berechtigungs- noch
eines Bedienungsscheins, wer als Teilnehmer an einem Lehrgang oder einer
Prüfung für Elektrofischer auf Weisung oder unter Aufsicht eines
Befugten ein Elektrofischereigerät persönlich bedient.
(4) 1 Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. 2 Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des VDE unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. 3 Bei
Ausübung der Elektrofischerei sind neben dem nach Art. 57
BayFiG erforderlichen Fischereischein der Berechtigungsschein, der
Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und Polizeibeamten
sowie Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
4 Über
die Ergebnisse der Elektrofischerei hat der Inhaber des
Berechtigungsscheins Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen
vorzulegen sind.
(5) Die
Kreisverwaltungsbehörde kann unbeschadet anderweitiger
Rechtsvorschriften auf Antrag die Errichtung und den Betrieb ortsfester
elektrischer Anlagen zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen
genehmigen.
§ 20 Hältern gefangener Fische(1) 1 Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2 Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. 3 In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2)
In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur
erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 21 Behandlung toter Fische(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) 1 Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2 Das gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG sowie auf Fischgehege.
3 Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
Abschnitt III Aussetzen und Halten von Fischen
§ 22 Besatzmaßnahmen(1) 1 Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit (Art. 1
Abs. 3 BayFiG) und das Hegeziel (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestands, nicht beeinträchtigt werden. 2 Satzfische
sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst
oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz sollen
Jungfische verwendet werden. 3 Ein
Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie,
Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu
besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden
können.
(2) Auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer dürfen nicht ausgesetzt werden:
1.
Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in
Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen;
Aal darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden
Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) 1 Der
Fischereiausübungsberechtigte (§ 19 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen
über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen, aus denen Ort und
Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten
Fische zu entnehmen sind. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) 1 Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören,
2.
künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen
verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf
ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine
Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies
gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.
2 Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. 3 Zur
Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen
des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von den
Sätzen 1 und 2 zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem
Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(5) Bei
erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFiG), zum Schutz von Arten und Lebensräumen in
Schutzgebieten sowie zur Durchführung von Artenhilfsprogrammen für
Fische können die Bezirke durch Verordnung oder die
Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Landesanstalt durch
befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten beschränken
oder verbieten.
(6) Für das Aussetzen von
Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in
andere Gewässer nach den anerkannten Regeln des Teichbaus bestmöglich
ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Abs. 1 Satz 2,
2. Abs. 3, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, und
3. Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3.
§ 23 Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen(1)
Wird ein Antrag für das Einführen einer nicht heimischen Art oder das
Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht
heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl L 168 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung nicht innerhalb der Frist nach Art. 10
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 schriftlich verbeschieden, gilt
der Antrag als genehmigt.
(2) Soweit das
Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer
gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007
einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit
Genehmigung eingeführt oder umgesiedelt werden.
(3)
Für das Verbringen von Tieren fremder Arten in Anlagen der Aquakultur
gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der
Europäischen Union oder die Abs. 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmen.
Abschnitt IV Sonstige Schutzbestimmungen
§ 24 Schutz der FlussperlmuschelIn
Gewässern mit einem Bestand an Flussperlmuscheln gehören die Erfüllung
der Lebensansprüche dieser streng geschützten Art sowie die Erhaltung
und Pflege eines für die Sicherung des Muschelvorkommens erforderlichen
Fischbestands zu den vorrangigen Zielen der Hege (Art. 1
Abs. 2 BayFiG) und der nachhaltigen Fischereiausübung (Art. 1
Abs. 3 BayFiG).
§ 25 Fischnährtiere(1) 1 Der
Fischereiausübungsberechtigte (§ 19 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer
Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die
Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der
Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2
Satz 2
BayFiG) nicht zu befürchten ist. 2 Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.
(2)
Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2
Satz 2
BayFiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die
Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln,
beschränken oder verbieten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG.
(4) Die Entnahme von
Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der
Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 26 Einlassen von Enten(1) 1 Während
der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von
zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischwasser nicht
eingelassen werden. 2 Die
Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen
durch Anordnung die Dauer des Einlassverbotes nach dem Ende der
Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate
verlängern.
(2) 1 Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2
Nrn. 1 und 2 BayFiG. 2 Das
Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des
Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3).
§ 27 Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen(1) 1 Fische,
die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen
worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr
gebracht werden. 2 Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) 1 Fische,
die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere
anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den
Verkehr gebracht werden. 2 Zehnfußkrebse
der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter
Beifügung des schriftlichen Hinweises „Das Aussetzen in Gewässern jeder
Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1 Wer
als Fischereiausübungsberechtigter (§ 19 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren
Aussetzen nach § 22 Abs. 4 verboten ist, hält oder lebend erwirbt,
vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über
Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.
Abschnitt V Sonderregelungen
§ 28 Verordnungen der Bezirke1 Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. 2 Sie
gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt
wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft
tritt.
§ 29 Ausnahmen(1)
Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung von
Untersuchungen in den Bereichen Gewässerökologie sowie Arten- und
Lebensraumschutz und die Fachberatungen der Bezirke für das
Fischereiwesen sind für ihre Beschäftigten und Beauftragten im Rahmen
der jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 11; § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch entsprechend anzuwenden,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 1,
3.
Vorschriften der §§ 14, 17, 18, 22, 25 und 27 Abs. 1 Satz 1; die
Befreiung von § 22 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz
genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei
durch die Beschäftigten und Beauftragten der in Abs. 1 genannten
Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme
von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die
Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der
Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben
entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
Fünfter Teil Fischereiaufseher
§ 30 Persönliche und fachliche Eignung(1) 1 Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. 2 Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) 1 Die
Bestätigung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen
Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 72
Abs. 1 bis 6 BayFiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. 2 Die
in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen
Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) 1 Die
Bestätigung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen
werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten
Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2 Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 31 Eignungstest(1) Der Eignungstest nach § 30 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) 1 Für
die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im
Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. einen oder mehrere
Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei
weitere sachkundige Personen angehören. 2 Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3 Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4 Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) 1 Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2 Auslagen werden nicht erhoben. 3 Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4 Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4)
Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses
erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden
Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den
Bestimmungen der Bildungsaufwandsregelung des Staatsministeriums für
mitwirkende Fachkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Sechster Teil Bußgeldvorschriften,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 OrdnungswidrigkeitenNach Art. 77
Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6 oder entgegen § 11 Abs. 4
Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder
entgegen § 11 Abs. 8
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c)
untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische
nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d)
unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische
oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,
e) gefangene Fische anderer als der in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten wieder aussetzt,
2.
entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 6, Aale während
der festgesetzten Schonzeit fängt oder während der Schonzeit gefangene
lebensfähige Aale nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke
zurücksetzt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 4, zuwiderhandelt,
4. einer durch vollziehbare Anordnung nach
a)
§ 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 als verbindlich festgestellten Regelung des
nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten
Aalbewirtschaftungsplans,
b)
§ 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 getroffenen Regelung über Fangbeschränkungen,
Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangarten oder über Besatzmaßnahmen ,
zuwiderhandelt
5. entgegen
a) § 13 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 13 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
6. entgegen § 14 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
7. den Vorschriften
a)
des § 15 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen oder des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit einer
Verordnung des Bezirks oder des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
einer vollziehbaren Anordnung über die Anwendung zulässiger Fangarten,
Fanggeräte und Fangvorrichtungen,
b) des § 16 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c)
des § 17 Abs. 1 oder 2 oder des § 18 Abs. 1 oder 2 über die
Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen
Fangvorrichtungen
zuwiderhandelt,
8. entgegen
a) § 19 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 19 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c)
§ 19 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den
Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein
nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur
Einsichtnahme aushändigt,
9.
den Vorschriften des § 20 über das Hältern, die Beschaffenheit des
verwendeten Setzkäschers und das erneute Aussetzen gefangener Fische
zuwiderhandelt,
10. entgegen
a) § 21 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 21 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
11. entgegen
a)
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder
Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und
Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst
erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b)
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst
erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
c)
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 11 Abs. 3
Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden
sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
d)
§ 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Nr. 3,
Zehnfußkrebse der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
e) § 22 Abs. 5 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
12. entgegen § 23 Abs. 2 Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,
13. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 2 Fischnährtiere einem Gewässer entnimmt oder in ein Gewässer einbringt,
14. entgegen § 26 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt,
15. entgegen
a) § 27 Abs. 1 Satz 1 Fische erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt,
b) § 27 Abs. 2 Satz 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, in den Verkehr bringt,
c) § 27 Abs. 2 Satz 2 Zehnfußkrebse ohne Beifügung des vorgeschriebenen schriftlichen Hinweises lebend in den Verkehr bringt.
§ 33Erprobungen, Inkrafttreten(1) 1 Zur
Erprobung neuer Verfahren mit dem Ziel einer Online-Anwendung kann das
Staatsministerium nach Anhörung des Landesfischereiverbands Bayern e.V
von den einschlägigen Verfahrensvorschriften dieser Verordnung
abweichende Regelungen treffen oder zulassen. 2 Regelungen im Sinn des Satzes 1 sind zu befristen und amtlich bekannt zu machen.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.2)
Fußnoten
2)
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der
ursprünglichen Fassung vom 4. November 1987 (GVBl S. 404). Der Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den
jeweiligen Änderungsverordnungen.
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