Neues Wasserhaushaltsgesetz tritt am 1.März in Kraft

  • Wichtige Änderungen!
    1.)§33 besagt,dass ein Gewässer nur aufgestaut oder abgesenkt erden darf,wenn dabei die erforderliche Abflussmenge erhalten bleibt.Diese Abflussmenge wird dabei so definiert,dass sie den Grundsätzen einer nachhaltigen Gewässerbewitschaftung und den Bewirtschaftungszielen entspriecht.Wie diese Bewirtschaftungsziele definiert werden,muss allerdings im Einzellfall entschieden werden.
    2.)Das neue WHG spricht auch von einer großen Bedeutung der Gewässerdurchgängigkeit für die im Gewässer lebenden Organissmen.Darum legt das WHG fest,dass ein Fliesgewässer sowohl stomauf.als auch stromabwärts von jeglichen Fischarten schadlos passierbar sein muß(§34)
    In Absatz 1 heißt es,dass der Unternehmer einer neuen Stauanlage dazu verpflichtet ist,einen Fischweg zu errichten und zu betreiben.Absatz 2 besagt,dass die zuständiege Behörde auf bereits bestehende Stauanlagen und besagt,dass die zuständige Behörde entsprechende Anordnungen treffen kann,um dem Anlagenbetreiber einen Frist für die Errichtung einer Fischtreppe zu setzten.
    3.)§35 widmet sich speziell dem Schutz von Fischen bei der Wasserkraftnutzung.Hier wurde festgelegt,dass einen neue Nutzung der Wasserkraft(z.B. Errichtung neuer Wasserkraftwerke) nur zugelassen werden darf,wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fische ergriffen werden.Diese Maßnahmen müssen Sicherstellen,dass der Fischbestand nach dem Bau der Anlage erhalten bleibt und sich die Fischarten auch fortpflanzen können.Auch in diesem Paragraphen gibt es wieder einen Absatz,der den Schutz des Fischbestandes auch auf bereits bestehende Wasserkraftanlagen ausdehnt.hier wird dem Betreiber ebenfalls eine angemessene Frist eingeräumt.
    4.)§38, der den Umgang mit Gewässerrandstreifen regelt,konnte trotz kräftigen Widerstandes in das neue WHG aufgenommen werden.dieser Streifen ersrteckt sich von der Linie des Mittelwasserstandes landwärts auf einer breite von 5 Metern. Absatz 4 besagt,dass Gewässereigentümer und Nutzungsberechtigter den Gewässerrandstreifen funktionstüchtig halten sollen.Das Wort "sollen" deuted darauf hin,dass es sich hier nicht um eine zwingende Umsetzung handelt.Weiterhin gibt es einen Katalog zu §38,der Tätigkeiten enthält,welche in Gewässerstreifen grundlegent verboten sind.Darunter fallen:1. die Umwandlung von Grünlandflächen in Ackerland! 2. das Entfernen von standortgetreuen Bäumen und Sträuchern! 2. der Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (Ausnahme gibt es bei Pflanzenschuzmitteln)! 4. die ständige Ablagerung von Gegenständen,die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwämmt werden können.
    Da aber der Handlugsspielraum in Gefahrensituationen geschützt werden soll,haben die zuständigen Behörden das recht,einzelne Pahagrafen außer Kraft zu setzen.
    zu §34 und §35:Bei Uns geht man davon aus das 90% der in den 50´er und 60ér Jahren erbauten Kraftwerke sich einer Betonsanierung unterwerfen müssen.Da werden die Berteiber dann gleich die Fischtreppen errichten.Geschätzter Zeitraum max.10 Jahre.Wer 2010 noch Baut erhält noch eine
    Stromeinspeise vergütung von 2-Eurocent pro.kwh(die 2Cent trägt dann leider der Verbraucher mit)Bei Uns wurden die letzten 3Jahre schon 7 sollcher Fischtreppen errichtet und z.Z.befinden sich 5 im Bauanfang.Man würde gar nicht glauben was an so einer Treppe alles abgeht,jegliche Art und Größe von Fischen will die Treppe hinauf.Dann gibt es allerdings auch noch einen Einschränkung für den Angler bzw.Bewirtschafter des oberhalb bzw,unterhalb liegenden Fischwassers.Ist das Flissgewässer oberhalb- bzw.unterhalb als Forellen oder Äschengewässer bezeichnet,so darf in Zukunft nach der Baumassnahme kein Hecht mehr besetzt werden.Eine Ausnahme Genemigung kann auch die dafür zuständige Kreisverwaltungsbehörde "nicht" ausstellen.Wer es nicht weiß,ein Fisch wird niemals eine Fischtreppe nach "unten freiwillig"passieren,der Fisch läßt sich gegebenen falls bei Hochwasser über Stauwehr oder Treppe spühlen.
    So habe jetzt die Schnauze voll mit schreiben und bin gespannt wie das angenoommen wird.Meinen Meinung ist das,daß ganze fast nur Vorteile für Uns Angler bringt.
    Mfg Bressen

    Auch wenn ein Mensch zwanzig Sprachen beherrscht, benutzt er doch seine Muttersprache, wenn er sich in den Finger schneidet.

  • Hallo miteinander,

    zu Punkt 4:

    Gerade heute (und wahrscheinlich jetzt in dieser Minute noch) wird im Bay. Landtag ein Wasserschutzgesetz beraten. Die „Soll“-Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes den Uferrandstreifen betreffend wird ausgehebelt. Heißt konkret: Der Uferrandstreifen von 5 Metern ist für die Landwirtschaft in Bayern nicht tabu. Statt dessen setzt man auf freiwillige Vereinbarungen mit den Bauern.


    Wieder einmal ein glorreicher bayerischer Sonderweg (sonderbarer Weg) – schade.

    Servus


    Fischer am Inn

  • Servus Fischer vom Inn.
    zu 4: "solln",zu einem kann Uns das fast nicht jucken,da Uferbenutzungsrecht,zum anderen bekommen die im Landtag eher früher wie später von der EU einen auf den Sack,nach fast 20Jahren ist die ganze Prolematik endlich durchgesetzt,nur die Unseren spinnen.Ich bin auch ein stolzer Bayer,aber da hörts bei mir auf.Der größte Vorteil an der Gesetzesänderung ist aber,das auch Krafwerksbetreiber die auf diverse Altrechte pochen bzw.Gerichtsurteile wegen
    Restwassermengen oder Fischtreppen gewonnen hatten,jetzt zu Unserer Freude die "Arschkarte" gezogen haben.Jetzt können Sie ja wieder Klagen,aber vor der EU.Manchmal hat die EU auch Ihr gutes.Oder?
    Mfg Bressen

    Auch wenn ein Mensch zwanzig Sprachen beherrscht, benutzt er doch seine Muttersprache, wenn er sich in den Finger schneidet.

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