Rund um Fischerei-Pachtverträge
Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht
zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Oftmals bewirtschaftet der
Fischereiberechtigte das Fischwasser nicht selbst, zum Beispiel, weil er
gar keinen Fischereischein hat. In der Regel ist der Eigentümer des
Gewässers auch der Fischereiberechtigte. Es gibt aber auch
selbstständige Fischereirechte, die dann oftmals auch im Grundbuch
eingetragen sind. Gerade Gemeinden verpachten in der Regel ihre Gewässer
immer.
Nähere Informationen über Fischereipachtverträge finden Sie hier.
Fragen und Antworten
Was muss man beim Abschluss von Fischerei-Pachtverträgen beachten?
Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn
Jahre abgeschlossen werden. Es dürfen höchstens drei Personen als
Pächter benannt werden. Wird das Fischwasser an eine juristische
Person verpachtet, dann muss festgehalten werden, dass die Fischerei
ohne Fischerei-Erlaubnisschein von höchstens drei Personen ausgeübt werden darf.
Damit der Pachtvertrag gültig ist, muss er
schriftlich abgefasst werden. Eine Ausfertigung, die von Pächter und
Verpächter unterzeichnet werden muss, muss innerhalb von acht Tagen nach
Abschluss des Vertrags beim Landratsamt hinterlegt werden. Zuständig
ist das Landratsamt, in dessen Bereich das Fischwasser liegt.
Dies gilt auch für jede Änderung oder Verlängerung
eines Fischerei-Pachtvertrags. Auch die Verlängerung muss auf zehn Jahre
abgeschlossen werden.
Gibt es Vordrucke für Fischerei-Pachtverträge?
Vordrucke für Fischereipachtverträge sind zum Beispiel im Schreibwarenhandel erhältlich.
Darüber hinaus stellt der Fischereiverband Schwaben Vordrucke für Pachtverträge zur Verfügung.
Der Fischereiverband Bayern stellt Vordrucke für Pachtverträge zur Verfügung.
Welche Voraussetzungen muss ein Pächter erfüllen?
Pächter darf nur sein, wer einen gültigen
Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person ein
Fischwasser, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter
Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.
Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht
zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Oftmals bewirtschaftet der
Fischereiberechtigte das Fischwasser nicht selbst, zum Beispiel, weil er
gar keinen Fischereischein hat. In der Regel ist der Eigentümer des
Gewässers auch der Fischereiberechtigte. Es gibt aber auch
selbstständige Fischereirechte, die dann oftmals auch im Grundbuch
eingetragen sind. Gerade Gemeinden verpachten in der Regel ihre Gewässer
immer.
Nähere Informationen über Fischereipachtverträge finden Sie hier.
Fragen und Antworten
Was muss man beim Abschluss von Fischerei-Pachtverträgen beachten?
Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn
Jahre abgeschlossen werden. Es dürfen höchstens drei Personen als
Pächter benannt werden. Wird das Fischwasser an eine juristische
Person verpachtet, dann muss festgehalten werden, dass die Fischerei
ohne Fischerei-Erlaubnisschein von höchstens drei Personen ausgeübt werden darf.
Damit der Pachtvertrag gültig ist, muss er
schriftlich abgefasst werden. Eine Ausfertigung, die von Pächter und
Verpächter unterzeichnet werden muss, muss innerhalb von acht Tagen nach
Abschluss des Vertrags beim Landratsamt hinterlegt werden. Zuständig
ist das Landratsamt, in dessen Bereich das Fischwasser liegt.
Dies gilt auch für jede Änderung oder Verlängerung
eines Fischerei-Pachtvertrags. Auch die Verlängerung muss auf zehn Jahre
abgeschlossen werden.
Gibt es Vordrucke für Fischerei-Pachtverträge?
Vordrucke für Fischereipachtverträge sind zum Beispiel im Schreibwarenhandel erhältlich.
Darüber hinaus stellt der Fischereiverband Schwaben Vordrucke für Pachtverträge zur Verfügung.
Der Fischereiverband Bayern stellt Vordrucke für Pachtverträge zur Verfügung.
Welche Voraussetzungen muss ein Pächter erfüllen?
Pächter darf nur sein, wer einen gültigen
Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person ein
Fischwasser, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter
Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.
Gr Wolfgang
Entweder,Du weißt etwas, dann teile es mit,
oder Du vertritts nur eine Meinung, dann halte den Mund.
(Sokrates, griechischer Philosoph, 469 v. Chr
http://hsv-vilsbiburg.info

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Unterer Regen -
unter welchen Voraussetzungen können nichtselbständige Fischereirechte, also Fischereirechte unter 2 Kilometer Länge, angepachet werden ?